VW und Rivian dürfen Joint Venture gründen
29.07.2024
Das Bundeskartellamt hat heute die Gründung eines Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) von Volkswagen und dem US-amerikanischen Elektroautobauer Rivian sowie den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an Rivian Automotive Inc. durch VW fusionskontrollrechtlich freigegeben. An dem Joint Venture sollen VW und Rivian jeweils zu 50 % beteiligt sein.
Das Joint Venture betrifft die Schaffung der nächsten Generation der sogenannten E/E-Architektur für Elektrofahrzeuge. Diese Architektur beschreibt den Aufbau und die Einbettung der einzelnen elektrischen und elektronischen Funktionen im Auto und die dafür nötigen Steuereinheiten, Sensoren u.a. sowie die Art und Weise, wie sie interagieren.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Im Kern betrifft die Kooperation die Art und Weise, wie eine Vielzahl komplexer Funktionen und Komponenten im Auto am besten organisiert werden und zusammenwirken. Autos werden immer digitaler und vernetzter, daher ist die Frage der passenden Systemarchitektur nichts anderes als ein zentraler Wettbewerbsparameter. Wir schauen bei Entwicklungskooperationen in wichtigen Zukunftsbranchen, gerade unter Beteiligung großer Unternehmen, genau auf den Innovationswettbewerb. Weder hier besteht aufgrund des Vorhabens Anlass zur Sorge, noch sind anderweitig durchgreifende Wettbewerbsprobleme zu befürchten.
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Die E/E-Architektur befindet sich gegenwärtig in einem Umbruch, da die bisher vorherrschenden Architekturen mit vielen verteilten Steuereinheiten im Markt als nicht mehr ausreichend für zukünftige Fahrzeuge angesehen werden. Denn diese werden aufgrund des absehbaren Wechsels zur E-Mobilität künftig deutlich mehr elektrische und elektronische Elemente enthalten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Funktionen zum autonomen Fahren und von in die Fahrzeuge integrierten, netzbasierten Mehrwertdiensten. In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass Software künftig eine noch zentralere Rolle spielen wird.
Das Vorhaben konnte fusionskontrollrechtlich freigegeben werden, da es keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten ließ. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob man die E/E-Architektur als Ganzes oder unterschiedliche Teilsysteme und Teilleistungen als relevanten Markt betrachtet. Es wird auch künftig ein ausreichendes Angebot von Leistungen für Fahrzeughersteller geben, mit dem diese E/E-Architekturen aufbauen können. Eine relevante Beeinträchtigung des Innovationswettbewerbs um E/E-Architekturen ist nicht zu befürchten. Schließlich ist auch keine problematische Wettbewerbsbeschränkung auf den nachgelagerten Märkten für die Fahrzeuge zu erwarten, in denen die E/E-Architekturen eingesetzt werden.