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Laufende Fernwärme-Verfahren – Verdacht auf rechtswidrige Preisanpassungsklauseln erhärtet

20.03.2025

Ende 2023 hat das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von 2021 bis 2023 eröffnet. Die Behörde prüft dabei insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln bei insgesamt neun unterschiedlichen Fernwärmenetzen.

Bei bislang vier dieser Netze ist das Bundeskartellamt nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Auffassung, dass sich der Anfangsverdacht erhärtet hat und zu Ungunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher rechtwidrige Preisanpassungsklauseln verwendet wurden. Hinsichtlich dieser – aber auch der übrigen fünf Netze – wird das Verfahren fortgeführt. Betroffene Versorger werden Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bis zum endgültigen Abschluss der Verfahren wird das Bundeskartellamt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht über die beteiligten Unternehmen oder weitere Details informieren.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Fernwärmeversorger verfügen in ihren jeweiligen Netzgebieten über eine Monopolstellung. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln. Deshalb unterliegen die Versorger auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot. Unsere bisherigen Verfahrensergebnisse machen bereits deutlich, dass eine intensivere behördliche Befassung mit dem Fernwärmesektor in der Zukunft geboten ist. Angesichts der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Netze wäre eine echte Regulierung de facto unmöglich. Für eine auf Dauer angelegte, effiziente und wirkungsvolle Kontrolle wären gesetzliche Konkretisierungen allerdings eine große Hilfe. Wir brauchen Transparenz nicht nur über die Preise, sondern vor allem über die Kosten der Unternehmen, klare Vorgaben zur Preisgestaltung und eine Stärkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht in diesem Bereich.“

Für die Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen mit privaten Endkundinnen und Endkunden gibt es rechtliche Vorgaben, die in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) enthalten sind. Danach dürfen die Klauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch den Versorger (sogenanntes Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sogenanntes Marktelement) angemessen berücksichtigen. Kostenelement und Marktelement müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Preisanpassungsklausel grundsätzlich gleichgewichtet sein.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist das Bundeskartellamt bei bislang vier Netzen zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass das Marktelement entgegen den rechtlichen Vorgaben zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher zu niedrig gewichtet ist. Außerdem bildete das in den Preisanpassungsklauseln verwendete Kostenelement in den jeweils untersuchten Zeiträumen jedenfalls bei drei dieser vier Netze die Entwicklung der tatsächlichen Kosten des Versorgers bei der Wärmeerzeugung bzw. beim Wärmebezug nicht korrekt ab. So wurden teilweise kostendämpfende Komponenten nicht berücksichtigt. Nach den vorläufigen Berechnungen des Bundeskartellamtes haben die untersuchten Preisanpassungsklauseln insgesamt dazu geführt, dass Preissteigerungen im jeweiligen Untersuchungszeitraum höher ausgefallen sind als gesetzlich zulässig gewesen wäre.

Unabhängig von den Verfahren des Bundeskartellamtes können private Fernwärmekundinnen und -kunden einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stets auch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

English version:

  • Ongoing district heating proceedings – suspicion of unlawful price adjustment clauses substantiated