Google muss Wettbewerbsbeschränkungen bei Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abstellen
09.04.2025
Google (Alphabet Inc., USA) hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen bei den Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abzustellen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Ich freue mich, dass wir uns mit Google einigen konnten und somit ganz unmittelbar positive Auswirkungen für die betroffenen Wirtschaftsbereiche erzielen. Die Zusagen von Google haben das Potential, weitreichende Änderungen im Markt zu bewirken. Durch die Aufhebung der bisherigen Beschränkungen stärken wir die Auswahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden und eröffnen neue Chancen für Wettbewerber von Google
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Google Automotive Services
Das Spektrum und die Bedeutung digitaler Dienste, die über In-Vehicle-Infotainment-Systemen in Fahrzeugen genutzt werden, haben sich in den letzten Jahren laufend erweitert. Neben einem Karten- und Navigationsdienst wird inzwischen häufig auch ein App-Store installiert, über den auf eine Vielzahl weiterer Dienste zugegriffen werden kann. Die Google Automotive Services, bestehend aus Google Maps, Google Play und dem Google Assistant, sind ein Angebot für die Nutzung dieser Dienste in In-Vehicle-Infotainment-Systemen, dessen Bedeutung künftig weiter zunehmen dürfte. Ein Einzelbezug der in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste ist bislang nicht möglich.
Andreas Mundt: „Fahrzeughersteller können künftig zwischen Diensten verschiedener Anbieter frei wählen und diese entsprechend dem Kundenbedarf kombinieren. Das eröffnet neue Chancen für alternative Anbieter. Sie können beispielsweise gemeinsam mit Fahrzeugherstellern neue Lösungen für das Infotainment in Fahrzeugen entwickeln
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Google hat sich dem Bundeskartellamt gegenüber verpflichtet, die in den Google Automotive Services enthaltenen Dienste künftig auch einzeln zu lizenzieren. Außerdem werden restriktive vertragliche Gestaltungen aufgehoben, mit denen z. B. über Beteiligungen an Werbeeinnahmen oder Standardeinstellungen Anreize zur Nutzung von Google-Diensten geschaffen wurden. Gleichzeitig verpflichtet sich Google, die notwendigen Voraussetzungen für die Interoperabilität mit Diensten anderer Anbieter zu schaffen.
Google Maps Platform
B2B-Kartendienste werden von einer Vielzahl von Unternehmen wie beispielsweise Logistikdienstleistern, Zustell- und Lieferdiensten oder der Verkehrswirtschaft genutzt. Der mit Abstand bedeutendste Anbieter ist Google mit der Google Maps Platform. Dort lizenziert Google u. a. den Zugang zu Kartenansichten, Navigations- und Verkehrsdaten, Adressvalidierung, ortsbezogener Suche und Points of Interest. Insbesondere bei den Points of Interest mit Suchfunktion verfügt Google über eine Alleinstellung, die sie u. a. aufgrund der hohen Reichweite von Google-Diensten im Endkundinnen und -kundenbereich aufbauen konnte.
Andreas Mundt: „Bislang konnten die verschiedenen Kartendienste von Google nur eingeschränkt mit den Diensten anderer Anbieter kombiniert werden. Diese Beschränkungen sind jetzt zugunsten einer größeren Flexibilität und Auswahl für die Kundinnen und Kunden aufgehoben. Anwender haben künftig die Möglichkeit, die jeweils besten oder kostengünstigsten Dienste in ihre Anwendungen zu integrieren und eigene Alternativen zu entwickeln
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Google hat sich dazu verpflichtet, vertragliche Beschränkungen für eine gemeinsame Verwendung ihrer Kartendienste mit denen anderer Anbieter wie z. B. HERE, Mapbox oder TomTom aufzuheben. Karteninhalte von Google dürfen künftig auch auf Drittkarten wie z. B. Karten von OpenStreetMap dargestellt werden.
In Ergänzung der Zusagen bei den Google Automotive Services ist damit künftig auch für Fahrzeughersteller und Zulieferer eine Verwendung und Kombination von einzelnen Google Maps Diensten in Infotainment-Systemen mit denen anderer Anbieter oder mit Eigenentwicklungen möglich.
Mit zwei Entscheidungen hat das Bundeskartellamt heute die Zusagen Googles für bindend erklärt und das Verfahren beendet.
Auswirkungen über Deutschland hinaus
Die Auswirkungen der Zusagen Googles sind nicht auf Deutschland beschränkt. Die Zusagen gelten hinsichtlich der Automotive Services für In-Vehicle-Infotainmentsysteme in Pkws, die in Deutschland zugelassen sind oder künftig zugelassen werden können. Wegen der EU-weit einheitlichen Zulassungsbedingungen gelten die Zusagen damit für den gesamten europäischen Markt. Darüber hinaus sind aber aufgrund der in der Automobilbranche üblichen internationalen Entwicklungspraxis faktisch auch In-Vehicle-Infotainmentsysteme in anderen Ländern und Regionen umfasst.
Bezüglich der Google Maps Platform wird die Aufhebung der Beschränkungen jedenfalls für alle Lizenznehmer von Google Maps Diensten gelten, die eine Rechnungsadresse im EWR verwenden.
Neue Vorschriften für Digitalkonzerne
Das Verfahren hat das Bundeskartellamt nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§19a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) geführt. Danach kann das Bundeskartellamt in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken effektiver untersagen. Unter Anwendung dieser Vorschriften hat das Bundeskartellamt neben Google (Alphabet Inc.) bereits Verfahren gegen Amazon, Apple, Facebook (Meta) und Microsoft eröffnet bzw. abgeschlossen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt eine überragende marktübergreifende Bedeutung der Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt (siehe Pressemitteilung vom 5. Januar 2022).