Das Bundeskartellamt kann Unternehmen verpflichten, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzustellen, die den Wettbewerb verhindern oder einschränken. Ob ein Verfahren wegen des Verdachts einer solchen Zuwiderhandlung eingeleitet wird, steht im Ermessen des Bundeskartellamtes. Die Bagatellbekanntmachung legt die Ermessensgrundsätze fest, nach denen das Bundeskartellamt von einer Verfahrenseinleitung absieht.
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