In Ausübung seines Ermessens legt das Bundeskartellamt gemäß § 81d Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit diesen Leitlinien fest, wie es bei der Bemessung des ahndenden Teils der Geldbuße für sog. schwere Kartellordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchst. a) und Absatz 3 GWB) – mit Ausnahme der Verstöße im Bereich Fusionskontrolle – gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorgeht.
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